RS0134295 – OGH Rechtssatz
RS0134295 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Lösung der Frage, in welchem Umfang der Versicherer eine Änderung der vertraglichen Leistungen aus quantitativer Sicht vornehmen darf, muss sich an dem aus dem Katalog der Anpassungsfaktoren gemäß § 178f Abs 2 VersVG erkennbaren Gesetzeszweck orientieren, einen Ausgleich zwischen dem Anpassungsinteresse des Versicherers wegen steigender Kostenbelastung und dem Stabilitätsinteresse des Versicherungsnehmers herbeizuführen.