JudikaturJustizRS0134295

RS0134295 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Die Lösung der Frage, in welchem Umfang der Versicherer eine Änderung der vertraglichen Leistungen aus quantitativer Sicht vornehmen darf, muss sich an dem aus dem Katalog der Anpassungsfaktoren gemäß § 178f Abs 2 VersVG erkennbaren Gesetzeszweck orientieren, einen Ausgleich zwischen dem Anpassungsinteresse des Versicherers wegen steigender Kostenbelastung und dem Stabilitätsinteresse des Versicherungsnehmers herbeizuführen.