JudikaturJustizRS0134260

RS0134260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 2024

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art 7 Nr 2 der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass sich bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen den im Mitgliedstaat A (hier: Italien) ansässigen Entwickler eines Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 5 Abs 2 der Verordnung Nr 715/2007/EG über die Typengenehmigung der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem das Fahrzeug von dem im Mitgliedstaat B (hier: Österreich) wohnhaften Kläger von einem im Mitgliedstaat C (hier: Deutschland) ansässigen Dritten gekauft wurde,

a) am Ort des Vertragsabschlusses,

b) am Ort der Übergabe des Fahrzeugs oder

c) am Ort der Verwirklichung des den Schaden begründenden Sachmangels und damit am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs befindet?

Entscheidungen
4