JudikaturJustizRS0134237

RS0134237 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Wer einen männlichen Unmündigen dazu verleitet, eine „Gummivagina“, also eine künstliche Nachbildung einer Vagina, zu penetrieren, erfüllt zwar das Tatbild des § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB, nicht aber jenes des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB.

Entscheidungen
2