RS0134198 – OGH Rechtssatz
RS0134198 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für die Beurteilung, ob die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats „dieselbe Tat“ betrifft, wegen der in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren wegen eines Wettbewerbsverstoßes geführt wird, kommt es darauf an, ob die bereits ergangene Entscheidung auf der „Feststellung“ eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats beruht.