Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat: „1. Es wird mit Rechtswirksamkeit zwischen der klagenden Partei einerseits und der beklagten Partei andererseits festgestellt, dass die Aktie Nr 2, mit der…
Text Entscheidungsgründe: [1] Die Beklagte ist eine österreichische Aktiengesellschaft, deren Grundkapital 1.905.000 EUR beträgt und in 190.500 auf Namen lautende Stückaktien zerlegt ist. Alleinvorstand der beklagten Partei ist C* K*, der die Gesellschaft seit 1. 5. 2019 selbstständig vertritt. Die Sat…
Rechtliche Beurteilung [21] Die Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt. 1. Ergänzende Tatsachenfeststellungen [22] Aufgrund der im Akt befindlichen, in ihrer Echtheit unbestrittenen Urkunden (RS0121557 [T3]) sowie von Außerstreitstellungen wer…