RS0134003 – OGH Rechtssatz
RS0134003 – OGH Rechtssatz
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Der Bedeutungsinhalt eines Verhaltens oder einer Äußerung ist eine Tatfrage und als solche im geschworenengerichtlichen Verfahren – im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) – von den Geschworenen zu lösen. Insoweit allenfalls nötige Klarstellungen sind Sache der Rechtsbelehrung und fallen somit in den Schutzbereich nicht der Z 6, sondern der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO.