RS0133936 – OGH Rechtssatz
RS0133936 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Den Parteien steht es frei, die Berichterstattung der Familiengerichtshilfe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Erörterung des Berichtssubstrats zu beantragen. Den Beteiligten darf nicht das Recht genommen werden, Widersprüche oder Fehler auch in einer mündlichen Verhandlung aufzuzeigen und das Berichtssubstrat zu hinterfragen, um die Beweiskraft des Berichts in Zweifel zu stellen.