JudikaturJustizRS0133921

RS0133921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2022

Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen der Gesellschaft zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, erweist sich, ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der Gesellschaft ohne zeitliche Einschränkungen für die Zukunft das Stimmrecht eines Gesellschafters bindend festgestellt werden soll, schon grundsätzlich als unzulässig. Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustandegekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung.