RS0133912 – OGH Rechtssatz
RS0133912 – OGH Rechtssatz
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Die Übertragung der Zuständigkeit an einen anderen Disziplinarrat ist abschließend in § 25 DSt geregelt. Eine solche können gemäß § 25 Abs 1 DSt der Disziplinarrat selbst und der Beschuldigte sowie der Kammeranwalt – Letztere binnen vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat (§ 25 Abs 2 erster Satz leg cit) – beantragen, nicht jedoch der Oberste Gerichtshof von Amts wegen vornehmen (vgl demgegenüber § 39 Abs 1 StPO).