RS0133831 – OGH Rechtssatz
RS0133831 – OGH Rechtssatz
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Aus einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen resultiert keineswegs per se eine Verletzung auch der in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Garantie auf Entscheidung „innerhalb einer angemessenen Frist“ oder der durch § 34 Abs 2 StGB abgesicherten Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer. Ist die Verfahrensdauer insgesamt verhältnismäßig, ist Strafmilderung demgemäß nur bei längeren Phasen behördlicher Inaktivität geboten.