JudikaturJustizRS0133811

RS0133811 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2021

Die in § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG angeordnete Anwendbarkeit des § 46 Abs 2 MRG „nach Maßgabe des § 13 Abs 6 WGG“ ist so auszulegen, dass die in § 46 Abs 2 MRG normierte „Deckelung“ im Anwendungsbereich des § 13 Abs 6 WGG nicht gilt. Die gemeinnützige Bauvereinigung ist daher berechtigt, der nach § 14 Abs 2 MRG in das Nutzungsrecht eingetretenen Person ein „Wiedervermietungsentgelt“ oder „Grundentgelt“ nach § 13 Abs 6 WGG anstelle der Entgeltbestandteile nach § 14 Abs 1 Z 1 bis 3 WGG zuzüglich sonstiger Entgeltbestandteile (EVB, Rücklage, Verwaltungs‑ und Betriebskosten) vorzuschreiben.