JudikaturJustizRS0133800

RS0133800 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe nach § 1984 Abs 1 BGB das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass. Damit geht auch die Prozessführungsbefugnis für Nachlassprozesse, und zwar sowohl für Aktiv- und Passivprozesse, auf den Nachlassverwalter über, soweit es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Den Nachlassgläubigern gegenüber bewirkt die Anordnung der Nachlassverwaltung, dass die vom Erben nach Anordnung der Nachlassverwaltung in Bezug auf den Nachlass gesetzten Rechtshandlungen unwirksam sind.