Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass es lautet: „1. Der gesetzlich zulässige Hauptmietzins für das Bestandobjekt top 14 im Haus *, betrug vom 15. 8. 2017 bis 30. 4. 2019 475,06 EUR netto monatlich und beträgt ab 1. 5. 2019 493,73 EUR netto…
Text Begründung: [1] Der Antragsteller ist aufgrund des schriftlichen Mietvertrags vom 9. 8. 2017 seit 15. 8. 2017 auf unbestimmte Zeit Hauptmieter der im Wohnungseigentum der Antragsgegnerin stehenden Wohnung top 14 mit einer Nutzfläche von 81,34 m 2 im Haus * in 1080 Wien. Im Mietvertrag wurde ein mo…
Rechtliche Beurteilung [8] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts korrekturbedürftig ist. Er ist demnach auch berechtigt. [9] 1. Zur Abweisung des Antrags auf Überprüfung der Zulässigkeit der vereinbarten „Möbelmiete“ enthielt schon der Rekurs keine inhaltlichen Ausführungen. Auch d…