JudikaturJustizRS0133737

RS0133737 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2021

Der Anspruch, die Vermächtnisse gemäß § 692 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses zu kürzen, kann vom Erben einredeweise geltend gemacht werden. Diese Einrede schließt die Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs dauernd aus, weil sie sich darauf beruft, dass durch das dem Erben vorbehaltene Kürzungsrecht der Vermächtnisanspruch ganz oder teilweise erloschen ist. Dem Erben obliegt in diesem Fall die Pflicht, die Unzulänglichkeit des Nachlasses zur vollständigen Befriedigung der Vermächtnisansprüche zu beweisen. Dringt er mit diesem Beweis nicht durch, so unterliegt er mit seinem Kürzungsbegehren. Diese Einrede kann daher nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, weil über den Kürzungsanspruch in diesem Prozess abschließend entschieden werden soll. Das gilt für die materielle Beitragspflicht der Legatare nach § 783 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 entsprechend. Daneben hat der Erbe gemäß § 692 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 auch eine aufschiebende Einrede, solange er die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, weil die Höhe des Nachlasses oder der den Vermächtnisnehmern vorangehenden Erbschafts- und Erbgangsschulden noch nicht feststeht. Der Legatar kann diese Einrede durch Sicherstellung abwenden.