RS0133729 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Das Recht auf Zugang zu einem Gericht bezieht sich nicht nur auf absichtliche Einschränkungen der Ausübung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht durch die Behörden des belangten Staates. Art 6 MRK verpflichtet die Staaten auch dazu, alle verfügbaren Maßnahmen zu ergreifen, um durch die Organisation ihres Gerichtssystems dafür zu sorgen, dass die durch Art 6 MRK garantierten Rechte praktisch effektiv gemacht werden.