Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.…
Text Begründung: [1] Die Verlassenschaft nach der im März 2018 verstorbenen Erblasserin wurde den Beklagten als gesetzlichen Erben jeweils zur Hälfte aufgrund bedingter Erbantrittserklärungen eingeantwortet. Der Reinnachlass belief sich auf 19.475,16 EUR. Der Kläger war seit dem Jahr 2003 Lebensgefährt…
Rechtliche Beurteilung [11] 1. Anzuwendendes Recht [12] Da die Erblasserin nach dem 31. 12. 2016 verstorben ist, sind die hier maßgeblichen Bestimmungen des Vermächtnisrechts in der Fassung des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB). [13] 2. Maßgebliche Bestimmungen aus dem ABGB „Pfl…