JudikaturJustizRS0133711

RS0133711 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht hat.

Entscheidungen
4