RS0133663 – OGH Rechtssatz
RS0133663 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Den Verbesserung begehrenden Übernehmer trifft die Obliegenheit, dem Übergeber zu ermöglichen, die Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel vorliegt.
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Den Verbesserung begehrenden Übernehmer trifft die Obliegenheit, dem Übergeber zu ermöglichen, die Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel vorliegt.