JudikaturJustizRS0133627

RS0133627 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2021

Die Wahl zwischen der Feststellung der Vaterschaft durch positiven Vaterschaftsbeweis nach § 148 Abs 1 ABGB und der Vermutungsregel nach Abs 2 steht dem Kind auch im Fall der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu. Auch dieser Fall betrifft – so wie Abs 2 – die medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des zustimmenden Mannes zur Zeugung eines leiblichen Kindes. In einem solchen Fall kann sich das leibliche Kind auf die Vaterschaft des Samenspenders (als leiblicher Vater) erst dann berufen, wenn es zur Beseitigung eines allenfalls schon bestehenden Vaterschaftstatbestands eines anderen Mannes im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB gekommen ist.