RS0133530 – OGH Rechtssatz
RS0133530 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Aus einem Rechtsgeschäft, das ex lege nichtig ist, kann kein ausschüttbarer Gewinn resultieren, weshalb keine Forderung begründet wird, die in weiterer Folge dazu führen soll, dass das – eben nichtige – Rechtsgeschäft geheilt wird.