Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. R***** G***** hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.…
Text Begründung: [1] Der Erblasser verstarb am ***** 2018 unter Hinterlassung der letztwilligen Verfügung vom 1. 4. 2003 samt Nachtrag vom 1. 12. 2008. Er hatte zwei Söhne, den nunmehrigen Rechtsmittelwerber (in der Folge: jüngerer Sohn) und dessen Bruder (in der Folge: älterer Sohn). Der jüngere Sohn …
Rechtliche Beurteilung [16] 1. Gemäß § 176 Abs 1 AußStrG ist Voraussetzung für die Einantwortung, dass alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, vor der Einantwortung nachweislich von diesen verständigt wurden. Stehen schutzberechtigten Personen Ansprüche na…