RS0133491 – OGH Rechtssatz
RS0133491 – OGH Rechtssatz
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Auf Grund einer gemäß § 9 Z 3 des 1.COVID‑19‑JuBG idF BGBl I 2020/24 erlassenen Verordnung unterbrochene Fristen für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (sowie Berufung) begannen zufolge § 12 Abs 2 zweiter Satz leg cit für Angeklagte, die in Haft gehalten waren, mit 14. April 2020, für im selben Verfahren Mitangeklagte, die sich nicht in Haft befanden, aber erst am 1. Mai 2020 neu zu laufen.