JudikaturJustizRS0133397

RS0133397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2020

Die nach § 23 Abs 6 RAO von der Kammer abzuschließenden Vertrauensschadenversicherung soll eine „Lücke“ schließen, die (aus Sicht des Klientenschutzes) im Bereich der (gemäß § 21a RAO von jedem Anwalt vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzuschließenden) Berufshaftpflichtversicherung besteht. In deren Rahmen besteht nämlich keine Deckung für Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden.