RS0133378 – OGH Rechtssatz
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Die Verhaltensanordnung des § 252 StPO richtet sich nur an das Gericht, sodass nur von dessen Mitgliedern oder von Richtern veranlasste Verlesungen, Vorführungen, Vorträge oder Umgehungen, nicht aber das Verhalten von Sachverständigen eine Nichtigkeit aus Z 3 begründende Verletzung des § 252 StPO darstellen kann. Gegen das Vorkommen von ‑ dem Verlesungsverbot unterliegenden ‑ Beweismitteln im Wege einer Gutachtenserstattung stehen Antragstellung und Verfahrensrüge nach Z 4 offen.