JudikaturJustizRS0133324

RS0133324 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2020

Prozessgegenstand eines solchen Einspruchs an das Gericht ist bei Verletzung eines subjektiven Rechts durch Verweigerung dessen Ausübung (Z 1; anders als im Bereich der Z 2) stets die unmittelbar rechtsverletzende abschlägige Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein entsprechendes Begehren (Z 1). In diesem Sinn ermöglicht § 106 Abs 4 StPO der Staatsanwaltschaft einer mittels Einspruch zur Kenntnis gelangten Rechtsverletzung „abzuhelfen“ und verpflichtet § 86 Abs 1 dritter Satz StPO das Gericht, über einen Einspruch unter anderem auszusprechen, in welchem Umfang dem Begehren stattgegeben wird.