JudikaturJustizRS0133301

RS0133301 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 2020

Die Rechtsprechungslinie wonach die Unzumutbarkeit (Unmöglichkeit) einer Unterlassungsexekution in Deutschland aufgrund eines österreichischen Titels generell bescheinigt sei, wird nicht aufrecht erhalten. Eine Stattgebung des Ordinationsantrags setzt in einem solchen Fall voraus, dass die Antragsteller – etwa durch Vorlage einer entsprechenden abweislichen Entscheidung des zuständigen deutschen Gerichts – bescheinigen, dass ihnen im konkreten Fall eine Exekutionsführung in Deutschland tatsächlich unmöglich ist.

Entscheidungen
3