JudikaturJustizRS0133251

RS0133251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2022

Dieser Aufhebungsgrund ist nur verwirklicht, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt.

Entscheidungen
8