JudikaturJustizRS0133250

RS0133250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2020

Der Aufhebungsgrund ist nur dann erfüllt, wenn gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens verstoßen wurde. Einen Anhaltspunkt für eine solche Verletzung von Grundwertungen des Verfahrensrechts bilden die Nichtigkeitsgründe des Zivilprozesses. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der diesen Gründen gleich kommt, kann zur Aufhebung führen.

Entscheidungen
7