JudikaturJustizRS0133126

RS0133126 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2020

In der Zusammenschlusskontrolle geht es nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber und auch nicht um den Schutz von Gesellschaftern bzw der Marktstellung des Veräußerers. Diese Personengruppen können daher aus einer allfälligen Verringerung ihrer Einflussmöglichkeiten auf die Zielunternehmen bzw aus Kontrollveränderungen im Sinne einer Abgabe von Kontrolle keine Parteistellung im Zusammenschlusskontrollverfahren ableiten, weil dieses Verfahren weder ihren Schutz bezweckt noch ihre rechtlich geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst.

Eine Entscheidung über bloße Vorfragen entfaltet keine Bindungswirkung über das konkrete Verfahren hinaus, sodass aus dem Interesse an einer derartigen Entscheidung auch keine Parteistellung der Einschreiter abgeleitet werden kann. Dies steht in Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass ein bloßes Interesse an einer bestimmten Begründung einer Entscheidung kein Rechtsschutzinteresse begründet.