JudikaturJustizRS0133125

RS0133125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2020

Die Prüfung der Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG erfolgt ex ante. Unerheblich ist, ob die spätere Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit in die rechtlich geschützte Stellung tatsächlich eingreift; es kommt nur auf die Möglichkeit der Beeinflussung an. Stets reicht die Parteistellung einer Person nur so weit, als sie von einer Handlung des Gerichts in ihrer rechtlich geschützten Stellung beeinflusst wird.