RS0133124 – OGH Rechtssatz
RS0133124 – OGH Rechtssatz
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Erfolg iSd § 31 Abs 1 dritter Satz FinStrG ist bei Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs‑ und Ausgangsabgaben (§ 35 Abs 2 FinStrG) das Bewirken der jeweiligen Abgabenverkürzung. Der Erfolg tritt also insoweit im Fall der Nichtfestsetzung im Zeitpunkt der Schuldentstehung, bei zu niedriger Festsetzung hingegen im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheids ein.