Spruch Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich F***** mehrerer Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er als verantwortlicher Mitarbeiter der F***** Speditionsgesellschaft m.b.H. im Bereich des Zollamts Wien, ohne…
Rechtliche Beurteilung Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (richtig) lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde. Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 9 lit b) zum Nachteil des Angeklagt…