RS0133044 – OGH Rechtssatz
RS0133044 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Von Privaten beigezogene Personen sind keine Sachverständigen im Sinn der StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind.