JudikaturJustizRS0132989

RS0132989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2020

Durch die Einführung des § 107b Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB ist eine nachträgliche planwidrige Lücke des § 32 Abs 5 GOG eingetreten, die ‑ nach dessen Telos ‑ im Wege der Analogie zu schließen ist. Demzufolge muss die Geschäftsverteilung eines Landesgerichts die Zuweisung von Verfahren wegen strafbarer Handlungen nach § 107b Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB (nunmehr: § 107b Abs 3a Z 3 StGB idF BGBl I 2019/105) an dieselbe Gerichtsabteilung vorsehen, der die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201ff StGB) zugewiesen werden.