JudikaturJustizRS0132895

RS0132895 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2019

Ist die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor der (wirksamen) Urteilszustellung erfolgt, resultiert daraus kein Recht auf eine zweite Rechtsmittelschrift. Bringt der Beschwerdeführer nach Zustellung des berichtigten Protokolls über die Hauptverhandlung (§ 271 Abs 7 StPO) eine neue Rechtsmittelschrift ein oder erklärt er, eine bereits eingebrachte Rechtsmittelschrift aufrecht zu halten, löst daher die nachfolgende neuerliche Urteilszustellung (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO) die Rechtsmittelfrist (§ 285 Abs 1 StPO) nicht von Neuem aus.