RS0132863 – OGH Rechtssatz
RS0132863 – OGH Rechtssatz
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Wurde über einen Antrag auf Delegierung bereits entschieden, so steht ‑ bei unveränderter Sachlage und Begründung ‑ der Zulässigkeit eines neuerlichen diesbezüglichen Antrags die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen.