JudikaturJustizRS0132797

RS0132797 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2019

Die Entscheidung über die gerichtliche Gestattung gemäß § 62 Abs 3 AktG erfolgt im Außerstreitverfahren. Als Antragsteller muss der übertragungswillige Aktionär und nicht etwa der Erwerber auftreten. Parteistellung hat neben dem übertragungswilligen Aktionär auch die Gesellschaft, die zur Erhebung des Rekurses gegen die Gestattung der Übertragung durch das Gericht legitimiert ist. Den einzelnen übrigen Aktionären der Gesellschaft kommt hingegen jedenfalls dann keine Parteistellung zu, wenn die Satzung ihnen keine jeweils individuell zukommende Kompetenz zur Zustimmung der Übertragung einräumt.