JudikaturJustizRS0132796

RS0132796 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2019

Die Satzung kann die Kompetenz zur Zustimmung zur Übertragung von Namensaktien (etwa) der Hauptversammlung, dem Aufsichtsrat oder mehreren Organen gemeinsam übertragen. Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung steht in der Folge ausschließlich dem berufenen Gesellschaftsorgan zu. Die gemäß § 62 Abs 3 Satz 2 AktG vorgesehene Stellungnahme des Vorstands steht diesem jedoch auch dann zu, wenn die Zustimmung kraft Satzung einem anderen Organ obliegt. Der Vorstand hat die verbleibenden Altgesellschafter vom Gerichtsverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu verständigen und ihre Argumente bei Gericht einzubringen.