Spruch Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird nicht Folge gegeben. Dem Revisionsrekurs der Erst- bis Fünfteinschreiter gegen Punkte II.1. und II.2. des angefochtenen Beschlusses wird nicht Folge gegeben. Soweit der Revisionsrekurs der Erst- bis Fünfteinschreiter gegen Punkt I. der angefochtenen Entsc…
Text Begründung: Die Antragsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 1.905.000 EUR, das in 190.500 auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht zerlegt ist. Die Antragsgegnerin betreibt das Schigebiet N*****. Die Erstantragstellerin ist Eigentümerin von 56.233 (29,52 % des Grundka…
Rechtliche Beurteilung Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin 1.1. Gemäß § 62 Abs 2 AktG kann die Satzung die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung gibt der Vorstand, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. I…