JudikaturJustizRS0132790

RS0132790 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2019

Der Erlaubnistatbestand des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO stellt für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestands des berechtigten Interesses iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO dar. Der Begriff Rechtsansprüche ist weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre.