JudikaturJustizRS0132777

RS0132777 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2019

Unter dem in § 124 Abs 1 zweiter Fall StPO angesprochenen “Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte“, ist (nur) solches biologische Material zu verstehen, das – im Gegensatz zur biologischen Spur (§ 124 Abs 1 erster Fall StPO) – keinen Tatbezug aufweist, mithin Vergleichsmaterial, während am Tatort aufgefundenes und gesichertes Spurenmaterial unabhängig von einer (bereits) bestehenden Verdachtslage gegen eine bestimmte Person immer als biologische Tatortspur im Sinn des § 124 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO anzusehen und als solche einer autonomen Untersuchung durch die Kriminalpolizei zugänglich ist.