JudikaturJustizRS0132528

RS0132528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2019

Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB (idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre  Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.

Entscheidungen
2