RS0132484 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0132484 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Bei der Prüfung, ob in einer demokratischen Gesellschaft eine Notwendigkeit für einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit im Interesse des „Schutzes des guten Rufs oder der Rechte anderer“ besteht, kann der EGMR gefordert sein sich zu vergewissern, ob die innerstaatlichen Instanzen beim Schutz zweier von der Konvention geschützter Werte, die in bestimmten Fällen miteinander in Konflikt geraten können, nämlich einerseits die durch Art 10 MRK geschützte Meinungsäußerungsfreiheit und andererseits das in Art 8 MRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, einen fairen Ausgleich getroffen haben.