JudikaturJustizRS0132461

RS0132461 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2019

Kommt es nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG)  zufolge neuerlicher Delinquenz (§ 15 Abs 1 erster Satz JGG) zu einer nachträglichen Straffestsetzung, ist § 4 Abs 5 TilgG analog anzuwenden, weil das Gesetz insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen nach § 28 StGB vorsieht (§ 494a Abs 1 Z 3 StPO).