JudikaturJustizRS0132436

RS0132436 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Art 20 Abs 2 EuMahnVO ist nicht als umfassender, zeitlich unbefristeter Rechtsbehelf zu verstehen, sondern auf Fälle beschränkt, in denen der Zahlungsbefehl aufgrund qualifiziert unrichtiger Behauptungen an der Grenze zum Prozessbetrug erlassen wurde. Vor Erlassung des Zahlungsbefehls ist lediglich eine Grobprüfung, also eine auf ein Mindestmaß reduzierte Prüfung, gefordert.