JudikaturJustizRS0132434

RS0132434 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Bei Art 14 Abs 3 EuMahnVO handelt es sich um eine Beweisregel; die Zustellungsarten können ausschließlich durch die Zustellbescheinigung nachgewiesen werden.  Wird in einer Art 13 bis 15 EuMahnVO nicht genügenden Form zugestellt, so kann jedenfalls diese Zustellung nicht zur Grundlage der Vollstreckbarerklärung nach Art 18 EuMahnVO gemacht werden. Der Antragsteller kann aber eine neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls unter Einhaltung der Mindestanforderungen durch das Ursprungsgericht veranlassen.