RS0132431 – OGH Rechtssatz
RS0132431 – OGH Rechtssatz
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Stützt sich die Gesellschaft bei ihrem Rückforderungsanspruch gegen den Gesellschafter auf § 83 GmbHG, dann kann der Gesellschafter dagegen nicht aufrechnen; stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht (vgl RS0128167), dann besteht kein Aufrechnungsverbot.