RS0132413 – OGH Rechtssatz
RS0132413 – OGH Rechtssatz
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Anders als die Anklageschrift (§ 211 StPO) hat der Einleitungsbeschluss (§ 28 DSt) den Prozessgegenstand nicht auch rechtlich zu bewerten (vgl § 211 Abs 1 Z 2 und 3 StPO), sondern bloß auf der Sachverhaltsebene abzugrenzen. Unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 8 StPO folgt daraus, dass im Regelungsbereich des DSt eine Informationspflicht im Sinn des § 262 StPO begrifflich ausscheidet, weil der in Verfolgung gezogene Sachverhalt im Einleitungsbeschluss gar nicht zu subsumieren ist.