JudikaturJustizRS0132375

RS0132375 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2018

Die zur Nachfristsetzung nach § 918 ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des § 1170b ABGB anwendbar. Daraus folgt nicht nur, dass es im Fall der (Nach-)Fristsetzung auf die im konkreten Fall objektiv angemessene Frist (für die Leistung oder für deren Nachholung) ankommt und bei Leistungsverweigerung die (Nach-)Fristsetzung entbehrlich ist, sondern zudem, dass es auch ausreicht, wenn eine objektiv angemessene (Nach-)Frist faktisch gewährt wird, sofern für den Schuldner (Besteller) der Verzug mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist.