RS0132343 – OGH Rechtssatz
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Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers im - von ihm angestrengten - Asylverfahren haben nicht zur Folge, dass Protokolle über seine Vernehmung als Verfahrenspartei als durch Zwang und Druck ohne seinen Willen erlangte - somit vom Nemo-Tenetur-Grundsatz umfasste - Beweismittel anzusehen sind.